Wichtige Änderungen im Fischereigesetz für Schleswig-Holstein

Im Fischereigesetz für Schleswig-Holstein sind im Rahmen der Novelle über 30 Änderungen vollzogen worden. Diese sind jedoch nicht alle von praktischer Bedeutung für die Angler und Fischer am Gewässer. Daher wird im Folgenden eine Übersicht über wichtige Änderungen und ihre jeweilige Bedeutung gegeben. Diese Aufzählung ist bewusst nicht abschließend und soll vor allem der schnellen und übersichtlichen Information dienen. Für weitere Detailinformationen sollte auf jeden Fall das Gesetz selber eingesehen werden (im Downloadbereich rechts verfügbar).

Änderungen in ausgewählten Paragraphen des Landesfischereigesetzes:

§ 7:
Auskünfte zum Fischereibuch (selbständige Fischereirechte) erteilt künftig ausschließlich die obere Fischereibehörde (LLUR, Abteilung Fischerei).

§ 11:
Juristische Personen dürfen künftig, wenn Sie Inhaber eines Fischereirechts sind, dieses auch selbst nutzen. Das bedeutet, dass z. B. eine Gemeinde oder ein Wasser- und Bodenverband Erlaubnisscheine ausgeben kann. Allerdings muss die juristische Person dann selbstverständlich auch für die Einhaltung der Hegepflicht sorgen und in hegeplanpflichtigen Gewässern einen Hegeplan aufstellen bzw. aufstellen lassen. Die bisherige Praxis der Verpachtung der Fischereirechte ist selbstverständlich ebenfalls weiterhin möglich.

§ 9:
Die Rahmenbedingungen zur Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen sind einfacher geworden. So kann künftig z. B. auch nach einem Kormoranschaden zur Wahrung der Ertragskraft eines Gewässers Fischbesatz stattfinden.

§ 18:
Die Neuregelungen in § 18 werden den Fischschutz mittelfristig deutlich verbessern. So dürfen keine neuen ständigen Fischereivorrichtungen mehr installiert werden; die Rechte zum Betrieb bestehender Fangeinrichtungen laufen Ende 2019 aus. Das betrifft vor allem sog. Aalfänge in Flüssen und Bächen.

§ 20:
Dieser § fällt gänzlich weg. Damit werden die Fischereibezirke abgeschafft. In der Folge führt dies zu Vereinfachungen bei der Aufstellung bzw. Abstimmung von Hegeplänen.

§ 21:
Die Bedingungen zur Aufstellung von Hegeplänen haben sich geändert. Künftig sind Hegepläne nur dann erforderlich, wenn das Fischereirecht in irgendeiner Weise genutzt wird. Zur Nutzung zählt auch Besatz oder Laichfischfang usw. Diese Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass erst durch die Nutzung des Fischereirechts ein Einfluss auf den Fischbestand durch die Fischereiausübungsberechtigten ausgeübt wird. Selbstverständlich unterliegt auch ein Fischereirechtsinhaber, der sein Fischereirecht nicht nutzt und somit keinen Hegeplan aufstellen muss, weiterhin der Hegepflicht – d.h. er ist z.B. verpflichtet, wenn durch ein plötzliches Fischsterben der gesamte Bestand eines Gewässers vernichtet wird, diesen wieder aufzubauen.
Die Aufstellung der Hegepläne wird deutlich einfacher, das neue Formular umfasst nur noch wenige Seiten und beschränkt sich auf die direkt mit der fischereilichen Nutzung zusammenhängen Daten, wie die Fänge, den Fangaufwand sowie die Besatzplanung.

§ 26:
Die Fischereischeinpflicht in geschlossenen Gewässern (z. B. sog. "Forellenseen") bleibt erhalten! Die Bedingungen zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht haben sich geändert. Künftig können auch Bürger aus Schleswig-Holstein von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Die Gültigkeit wurde neu auf 28 hintereinander liegende Tage begrenzt. Näheres dazu wird im Beitrag zur Durchführungsverordnung zum Fischereigesetz (LFischG-DVO) erläutert.

§ 29:
Künftig müssen auch Bürger aus anderen Bundesländern Fischereiabgabe in Schleswig-Holstein entrichten - auch wenn sie im Besitz eines gültigen Fischereischeins ihres Bundeslandes sind. Diese Regelung entfaltet praktische Wirkung nach Inkrafttreten der novellierten LFischG-DVO am 01.07.2012 (siehe gesonderter Beitrag dazu).

§ 31:
Langleinen bleiben künftig der Erwerbsfischerei vorbehalten. Damit laufen sog. Hobbyerlaubnisse in Küstengewässern, die Langleinen umfassen, nach und nach, spätestens jedoch Ende 2013 aus. Neue Hobbyerlaubnisse für Langleinen werden nicht erteilt. In Binnengewässern dürfen Anglerinnen und Angler Langleinen nicht mehr einsetzen.

§ 39:
Die Verwendung eines Setzkeschers ist nicht mehr verboten. Damit können jetzt geeignete Setzkescher Verwendung finden. Um die Rechtssicherheit für die Anglerinnen und Angler zu erhöhen, wurde dieser Punkt mit der Novelle der LFischG-DVO noch konkretisiert (siehe Beitrag dort).
Das "Trophäenfischen" mit anschließendem Zurücksetzen ("Catch & Release") ist jetzt explizit verboten. Verstöße gegen den § 39 können ab sofort auch nach dem Fischereigesetz geahndet werden (siehe § 46).

Anlage zu § 1:
Die Grenzen zwischen Binnen- und Küstengewässer sind präzisiert und an aktuelle örtliche Gegebenheiten angepasst worden. Dies kann Auswirkungen auf die Hegeplanpflicht, auf die Erlaubnisscheinpflicht und z. B. unterschiedliche Schonzeiten und Mindestmaße nach Küsten- und Binnenfischereiordnung haben. Ggf. sind weitere Informationen einzuholen.

Für Rückfragen können Sie sich gerne an die oberste Fischereibehörde wenden. Anfragen zu diesem Thema beantwortet gerne Herr Dr. Roland Lemcke, Tel. 0431 / 988 4973.

Hier gibt es das Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (LFischG)

und alle Verordungen.

 

Landesregierung Schleswig-Holstein